I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte im August und September 1995 Weichweizen der Marktordnungs-Warenlistennummer 1001 9099 unter Zollkontrolle. Mit der Zahlungserklärung legte sie Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung vor, in denen als Bestimmungsland für die Erzeugnisse China angegeben war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte die für die Ausfuhr des Erzeugnisses beantragte Ausfuhrerstattung in Höhe eines Betrages von 20 ECU/t zuzüglich eines Zuschlags in Höhe eines Betrages von 1,3 ECU/t im Wege der Vorfinanzierung.
Die Klägerin hatte den Weizen mit Vertrag vom 15. November 1995 zu den darin im Einzelnen festgelegten Bedingungen an die Firma X verkauft. In dem Vertrag war als letzter Bestimmungsort der Ware die Volksrepublik China genannt.
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