BFH - Beschluss vom 14.06.2006
XI B 130/05
Normen:
AO § 147 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2023
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 18/05

NZB: Aufbewahrung von Schichtzetteln im Taxigewerbe

BFH, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen XI B 130/05 - Aktenzeichen XI B 131/05 - Aktenzeichen XI B 132/05

DRsp Nr. 2006/24784

NZB: Aufbewahrung von Schichtzetteln im Taxigewerbe

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfahren XI B 130/05, XI B 131/05 und XI B 132/05 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden können keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründungen entsprechen im Wesentlichen schon nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 ) ist u.a. ein konkreter und substantiierter Vortrag erforderlich, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits die entscheidungserhebliche Rechtsfrage entschieden, muss begründet werden, weshalb eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit notwendig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 32, 33, m.w.N.). Dem entsprechen die Beschwerdebegründungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.