Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Entscheidung des Streitfalles von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich geklärt werden können. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen nach seiner Ansicht vorliegenden Verfassungsverstoß stützt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).
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