BFH - Beschluss vom 24.05.2006
VI B 122/05
Normen:
EStG § 9 § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1475
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 328/02

NZB: Aufwendungen für Zahnbehandlung als WK

BFH, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen VI B 122/05

DRsp Nr. 2006/19210

NZB: Aufwendungen für Zahnbehandlung als WK

Es ist höchstrichterlich geklärt, ob und nach welchem Maßstab Aufwendungen für eine Zahnbehandlung ggf. in WK und agB aufgeteilt werden können.

Normenkette:

EStG § 9 § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Entscheidung des Streitfalles von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich geklärt werden können. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen nach seiner Ansicht vorliegenden Verfassungsverstoß stützt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).