BFH - Beschluss vom 06.09.2005
IV B 14/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2166
BFH/NV 2005, 2166
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 6318/00 G, F - 5.12.2003,

NZB: Ausforschungsbeweis

BFH, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen IV B 14/04

DRsp Nr. 2005/17723

NZB: Ausforschungsbeweis

1. Einem Beteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben können.2. Beweisermittlungs- oder Ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen.3. Ein Fehler von erheblichem Gewicht, der eine Zulassung der Revision eröffnet, ist nur zu bejahen, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --sofern nicht schon unzulässig-- jedenfalls nicht begründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)