BFH - Beschluss vom 17.01.2006
VII B 308/04
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 4 Art. 10 Abs. 3 Art. 11 Abs. 1 ; EWGV 804//68 Art. 17 Abs. 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1170
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 396/02

NZB: Ausfuhrerstattung

BFH, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VII B 308/04

DRsp Nr. 2006/8861

NZB: Ausfuhrerstattung

1. Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich anhand des Gemeinschaftsrecht ohne weiteres so beantworten lässt, wie das FG dies getan hat.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, ob eine Sanktion zu erheben ist, wenn ein Ausführer eine Ausfuhranmeldung für Waren abgegeben hat, für die mangels Gemeinschaftsursprungs keine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.3. Nach der Rechtsprechung des EuGH gibt ein Ausführer mit der Abgabe der Anmeldung eines Erzeugnisses im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens zu verstehen, dass dieses Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen erfüllt. Der Erstattungsantrag bedeutet selbst dann, wenn der Ausführer keine solche Erklärung abgibt, stets die stillschweigende Versicherung, dass das Erzeugnis gesunde und handelsübliche Qualität besitzt.4. Es liegt auf der Hand, dass Ausfuhrerstattung nicht für eine Ware bzw. die zur ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse gewährt werden kann, die in die Gemeinschaft eingeschmuggelt worden ist.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 4 Art. 10 Abs. 3 Art. 11 Abs. 1 ; EWGV 804//68 Art. 17 Abs. 11 ;

Gründe: