BFH - Beschluss vom 19.01.2006
VII B 269/04
Normen:
EWGV 1224/94 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1 UAbs. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1172
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 78/02

NZB: Ausfuhrerstattung für Nicht-Anhang I-Ware

BFH, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen VII B 269/04

DRsp Nr. 2006/8860

NZB: Ausfuhrerstattung für Nicht-Anhang I-Ware

1. Hat das FG einen Sachverhalt nicht entspr. seiner sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Verpflichtung aufgeklärt, sondern sich damit begnügt, angebliche Mängel der Sachverhaltserforschung zu rügen, die dem beklagten HZA bzw. dem Hauptzollamt für Prüfungen unterlaufen sein sollten, so beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel.2. Die in Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1222/94 normierte Pflicht des Ausführers, der Behörde ausreichende Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, um die Richtigkeit der Angaben über die verwendeten Grunderzeugnis zu belegen, schließt ein, dass der Anspruch auf Ausfuhrerstattung materiell-rechtlich davon abhängig ist, dass vorgenannte Angaben (nachweislich) zutreffend sind, und dass bei Nichterweislichkeit der Richtigkeit dieser Angaben keine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.

Normenkette:

EWGV 1224/94 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1 UAbs. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;

Gründe: