BFH - Beschluss vom 25.04.2006
X B 38/05
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 § 96 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1444
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4459/00

NZB: ausländische Zeugen

BFH, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen X B 38/05

DRsp Nr. 2006/18648

NZB: ausländische Zeugen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Kl. einen im Ausland ansässigen Zeugen in die Sitzung stellen muss, wenn es um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts geht. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG scheidet daher aus, wenn dem FG nicht die entsprechende Absicht angezeigt worden ist.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 § 96 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen in ihrer Beschwerdebegründung nicht in schlüssiger Weise einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar.