I. In den Klageverfahren war streitig, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, der Vorsteuerabzug aus Rechnungen des X über Schrottlieferungen aus den Jahren 1994 bis 1999 zustand. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), hielt die Voraussetzungen deswegen nicht für gegeben, weil X zwar unter der Adresse einen Gewerbebetrieb angemeldet hatte, dieser aber durch die Stadt Z wegen vollständiger Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebes am 8. März 2001 mit Wirkung vom 6. Februar 1994 abgemeldet worden war. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes war X nur bis zum 6. Februar 1994 unter der in den Rechnungen angegebenen Adresse gemeldet, danach unter einer Adresse in A, bis er sich im Mai 1994 mit einer Adresse in der Tschechischen Republik abgemeldet hat. Das FA ließ deshalb den Vorsteuerabzug aus Rechnungen des X beginnend mit der Rechnung vom 23. Juni 1994 nicht zum Abzug zu.
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