BFH - Beschluss vom 04.04.2003
V B 199/02
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1081

NZB: Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen V B 199/02

DRsp Nr. 2003/8318

NZB: Aussetzung des Verfahrens

1. Zur Aussetzung eines Verfahrens gem. § 74 FGO.2. Der Ausgang eines anhängigen Strafverfahrens ist für ein wegen des gleichen Vorgangs anhängiges finanzgerichtliches Verfahren nicht vorgreiflich. Das FG hat ein selbstständiges Ermittlungsrecht und eine selbstständige Ermittlungspflicht und ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. In den von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1995 bis 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die jeweilige Umsatzsteuer aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Der Kläger, der als ...unternehmer tätig war, machte geltend, das FA habe ihm Umsätze, die er nicht ausgeführt habe, zugerechnet. Er wies auf ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren vor dem Amtsgericht (AG) hin und beantragte in dem Schriftsatz an das Finanzgericht (FG) vom 11. März 2002 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens.

Das AG verurteilte den Kläger durch Urteil vom ... April 2002 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ... Jahren. Das AG stellte fest, der Kläger habe nicht daran gedacht, Steuererklärungen abzugeben. Er habe unter fremden Bezeichnungen Umsätze ausgeführt.