I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betrieb in Gütergemeinschaft eine Landwirtschaft. Im Oktober 1998 begann sie mit der Errichtung eines Schweinestalles und einer Maschinenhalle. Die Fertigstellung und erstmalige Nutzung der Gebäude erfolgte im September 1999.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 optierte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zur Regelbesteuerung. Mit dem Einspruch gegen den auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1999 machte die Klägerin gemäß § 15a UStG eine Vorsteuerberichtung zu ihren Gunsten aus im Vorjahr 1998 erfolgten Leistungsbezügen geltend.
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