I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb eine Änderungsschneiderei sowie ab 1997 zusätzlich eine Reinigungsannahme und einen Autohandel. Weil die Buchführung unzureichend und Zahlungseingänge zum Teil nicht erläutert und zum Teil u.a. nicht den erklärten PKW-Auslandsumsätzen zugeordnet werden konnten, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 25. November 2002 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 (Streitjahre), einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1995; des weiteren änderte es den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 1995.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|