BFH - Beschluss vom 31.03.2006
V B 187/05
Normen:
FGO § 62a § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1492
Vorinstanzen:
FG Münster - 15 K 4547/03 U, F - 20.9.2005,

NZB: Beendigung der Zulassung eines Rechtsanwalts

BFH, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen V B 187/05

DRsp Nr. 2006/19209

NZB: Beendigung der Zulassung eines Rechtsanwalts

Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist die Beendigung der Zulassung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts ohne Bedeutung, wenn vor Ende der Zulassung bereits alle für die NZB erforderlichen Prozesshandlungen getroffen worden waren.

Normenkette:

FGO § 62a § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb eine Änderungsschneiderei sowie ab 1997 zusätzlich eine Reinigungsannahme und einen Autohandel. Weil die Buchführung unzureichend und Zahlungseingänge zum Teil nicht erläutert und zum Teil u.a. nicht den erklärten PKW-Auslandsumsätzen zugeordnet werden konnten, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 25. November 2002 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 (Streitjahre), einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1995; des weiteren änderte es den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 1995.