Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, dieses Verfahren mit dem Verfahren VI B .../06 zu verbinden. Den im dortigen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 31. August 2006 hat er als Teil der Beschwerdebegründung in diesem Verfahren berücksichtigt.
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