BFH - Beschluss vom 28.05.2003
III B 87/02
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1218

NZB: Befangenheitsgesuch

BFH, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen III B 87/02

DRsp Nr. 2003/9810

NZB: Befangenheitsgesuch

1. Eine NZB kann grds. nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden.2. Verletzt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch gesonderten Beschluss u. a. das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter, so kann dieser Verfahrensverstoß aufgrund der seit dem 1.1.2001 geltenden Rechtslage als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 geltend gemacht werden.3. Eine Besetzungsrüge hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.4. Eine bloß freimütige Formulierung rechtfertigt eine Richterablehnung nicht, es sei denn, der Sprachgebrauch wäre offensichtlich und sachlich unangemessen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 1 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 132 FGO).

1. a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beanstandet, das Ablehnungsgesuch gegen die Einzelrichterin sei vom Finanzgericht (FG) zu Unrecht abgelehnt worden, kommt eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht.