Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 132 FGO).
1. a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beanstandet, das Ablehnungsgesuch gegen die Einzelrichterin sei vom Finanzgericht (FG) zu Unrecht abgelehnt worden, kommt eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht.
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