I. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer einer GmbH. Er wurde von dem Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid vom 25. Juni 1998 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO) wegen rückständiger Umsatzsteuer 1993 der GmbH sowie Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 in Anspruch genommen.
Die GmbH erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 4. Juni 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 im Mai 1998 Klage.
Durch Urteil vom 26. März 2003 gab das Finanzgericht (FG) der Klage der GmbH (Az. 12 K 3947/98) teilweise statt und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Am 19. August 2005 legte der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er rügt im Wesentlichen, dass er in dem finanzgerichtlichen Verfahren 12 K 3947/98 gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hätte beigeladen werden müssen.
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig.
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