BFH - Beschluss vom 06.03.2006
IV B 82/04
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1 § 198 ; EStG § 4 Abs. 1 § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1291
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6180/01

NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe

BFH, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen IV B 82/04

DRsp Nr. 2006/16062

NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Ap dann begonnen hat, wenn der Prüfer dem Stpfl. die Prüfungsanordnung übergeben hat und konkrete Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls aufnimmt. Äußeres Anzeichen für den Beginn der Prüfung kann das Verlangen gegenüber dem Stpfl. sein, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere oder andere Unterlagen vorzulegen.2. Eine irreversible Umgestaltung der Hofgebäude durch Umbau eines Stalles in Wohnungen oder der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme der Liebhaberei führen nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1 § 198 ; EStG § 4 Abs. 1 § 13 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.