BFH - Beschluss vom 11.03.2003
VII B 356/02
Normen:
FGO §§ 62a 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 817

NZB: Begründung

BFH, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen VII B 356/02

DRsp Nr. 2003/6494

NZB: Begründung

1. Die Begründung der NZB muss vom Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass dieser sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.2. Zur Begründung genügt es weder, dass der Bevollmächtigte lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz aus.

Normenkette:

FGO §§ 62a 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.