BFH - Beschluss vom 06.06.2003
III B 98/02
Normen:
FGO §§ 62a 115 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1214

NZB: Begründungsanforderungen, Begründungsfrist, Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen III B 98/02

DRsp Nr. 2003/9189

NZB: Begründungsanforderungen, Begründungsfrist, Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

1. Die Begründung einer NZB durch einen Prozessvertreter erfordert, dass dieser sich mit dem Streitstoff eigenverantwortlich auseinandersetzt und nicht lediglich vom Kl. und Beschwerdeführer persönlich verfasste Schriftsätze unterzeichnet und weiterleitet.2. Eine angeblich fehlende Entscheidung des BFH zu einzelnen Rechtsfragen begründet noch nicht deren grundsätzliche Bedeutung.3. Nach Ablauf der Begründungsfrist sind weitere Schriftsätze allenfalls noch als Ergänzung oder Erläuterung zu den innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen zu berücksichtigen.4. Im Verfahren der NZB ist nur über den Zugang zum BFH zu entscheiden, sodass eine AdV und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH oder auch die Vorlage an den EuGH für Menschenrechte nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

FGO §§ 62a 115 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).