Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO voraus, daß (zumindest) einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig und substantiiert dargelegt wird.
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