I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach Maßgabe seiner Vermögensteuer-Erklärungen auf den 1. Januar 1986 bis 1. Januar 1995 bestandskräftig zur Vermögensteuer veranlagt. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung erließ das FA am 4. April 1997 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß die Vermögensteuer-Nacherhebung auf verfassungswidrigen und damit nichtigen Bestimmungen beruhe. Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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