BFH - Beschluss vom 10.11.2006
XI B 147/05
Normen:
FGO § 105 Abs. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 267
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 616/01

NZB: Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

BFH, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen XI B 147/05

DRsp Nr. 2006/29951

NZB: Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

1. Zum Zweck des § 105 Abs. 5 FGO.2. Die verfassungskonforme Anwendung des § 105 Abs. 5 FGO setzt voraus, dass das Gericht wegen des Anspruchs des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht, und zum Anderen, dass der VA oder die Einspruchsentscheidung selbst eine aussagekräftige Begründung zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, enthält.3. Die Begründungserleichterung darf nicht dazu führen, dass geringere Anforderungen an die Auseinandersetzung des Gerichts mit entscheidungserheblichem Vorbringen gestellt wird.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.