BFH - Beschluss vom 29.04.2005
XI B 212/04
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1823
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 1084/02

NZB: Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen XI B 212/04

DRsp Nr. 2005/11837

NZB: Begründungsfrist

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist beim BFH eingeht.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4 ;

Gründe:

Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Urteil vom 23. November 2004 abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 9. Dezember 2004 zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde enthält die Ankündigung, einen Schriftsatz "in der Frist" nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005, der mit Briefpost versandt worden (Datum des Poststempels 9. Februar 2005) und beim Bundesfinanzhof (BFH) am 10. Februar 2005 eingegangen ist, haben die Kläger Fristverlängerung bis 31. März 2005 beantragt. Wegen der bereits abgelaufenen Frist zur Begründung der Beschwerde lehnte die Vorsitzende den Antrag ab und wies auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Weitere Schreiben haben die Kläger nicht eingereicht.

Die Beschwerde ist unzulässig.