Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Urteil vom 23. November 2004 abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 9. Dezember 2004 zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde enthält die Ankündigung, einen Schriftsatz "in der Frist" nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005, der mit Briefpost versandt worden (Datum des Poststempels 9. Februar 2005) und beim Bundesfinanzhof (BFH) am 10. Februar 2005 eingegangen ist, haben die Kläger Fristverlängerung bis 31. März 2005 beantragt. Wegen der bereits abgelaufenen Frist zur Begründung der Beschwerde lehnte die Vorsitzende den Antrag ab und wies auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Weitere Schreiben haben die Kläger nicht eingereicht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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