BFH - Beschluss vom 07.12.2006
IX B 44/06
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 921
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6871/02

NZB: Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX B 44/06

DRsp Nr. 2007/6186

NZB: Begründungsfrist

Wird eine NZB nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet, so ist sie unzulässig.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen. Im Streitfall ist diese Frist für das am 9. März 2006 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am 9. Mai 2006 abgelaufen (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 6. Juni 2006 beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war mithin verspätet, da eine Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) nicht rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist, sondern erst mit Fax am 10. Mai 2006 beantragt und auch nicht gewährt worden war.