I. Das Hauptzollamt A, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, erteilte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom ... April 1998 die Zusage, versteuerten Kaffee gegen Steuerentlastung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Versteuerung oder Steuervorbelastung durch eine vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung zu erbringen sei.
Mit Schreiben vom ... März 1999 erteilte das Hauptzollamt A dem Kläger "eine weitere Auflage" zur Zusage vom ... April 1998. Hiernach sei bei einem Antrag auf Steuerentlastung in der Form der Vergütung eine für ihn vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das Hauptzollamt A zurück.
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