I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen einen Steuerbescheid gerichtete Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, mit welchem Einfuhrabgaben für 202 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten gegen den Kläger festgesetzt worden sind. Das FG hat seine das klagabweisende Urteil tragende Feststellung, dass der Kläger die Zigaretten im Juli 1996 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, auf die Angaben der P gestützt, welche diese gegenüber der Polizei am 9. Juli 1996 sowie bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 11. Dezember 2003 gemacht hat, wonach sie die Zigaretten Anfang Juli 1996 vom Kläger erworben hatte.
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