BFH - Beschluss vom 22.09.2005
V B 145/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 560
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1097/02

NZB: Berücksichtigung anderer Verfahren ohne Beiziehung

BFH, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen V B 145/04

DRsp Nr. 2006/134

NZB: Berücksichtigung anderer Verfahren ohne Beiziehung

Der Senat eines FG kann ein anderes bei ihm anhängiges Verfahren mit den nämlichen Beteiligten auch berücksichtigen, wenn dieses andere Verfahren weder förmlich beigezogen noch sonst zum Inhalt des Rechtsstreits gemacht worden ist.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die unter dem Az. 5 K 1097/02 geführte Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Juli 1998 als unzulässig ab, weil bereits unter dem Az. 5 K 565/00 eine Untätigkeitsklage wegen Umsatzsteuer 1995 anhängig sei. Das FG führte zur Begründung aus, werde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage i.S. des § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Einspruch des Klägers zurückgewiesen, so werde das Klageverfahren fortgesetzt; eine erneute Klage sei weder erforderlich noch zulässig (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107, m.w.N.; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 46 Rz. 34). So lägen die Dinge im Streitfall. Denn der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 27. Juli 1998 sei bereits Gegenstand der vom Kläger unter dem Az. 5 K 565/00 am 28. Januar 2000 erhobenen Untätigkeitsklage.