Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund (Verfahrensmangel) ist nicht gegeben (s. unter 1.), im Übrigen (grundsätzliche Bedeutung; s. unter 2.) entspricht die Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Es kann dahinstehen, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (Verstoß gegen §§ 76, 96 FGO) hinreichend dargelegt wurde (zu den Anforderungen s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Jedenfalls liegt der gerügte Verstoß nicht vor.
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