Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und ihre Begründung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH eingereicht worden (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1, 2 FGO).
Das angefochtene Urteil ist dem Prozessvertreter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. Oktober 2006 zugestellt worden. Die (Beschwerde-)Frist von einem Monat endete danach (der 5. November 2006 war ein Sonntag) mit Ablauf des 6. November 2006; die (Begründungs-)Frist von zwei Monaten endete mit Ablauf des 5. Dezember 2006 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Beschwerde und Beschwerdebegründung (im Schriftsatz vom 3. Dezember 2006) sind erst am 18. Dezember 2006 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
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