I. Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 4. Juli 1989 erwarben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von der A KG zu gleichen Teilen ein damals unbebautes Grundstück zum Gesamtkaufpreis von 120 000 DM. Gemäß § 3 des Vertrages sollten die Planung und Statik für ein Einfamilienhaus mit verkauft sein.
Zuvor hatten die Kläger am 23. Juni 1989 einem mit der Veräußerin verbundenen Unternehmen, nämlich der X GmbH (GmbH), den Auftrag zur Errichtung eines schlüsselfertigen Gebäudes auf diesem Grundstück zu einem Festpreis erteilt. Der Preis belief sich auf endgültig 245 653,86 DM.
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