BFH - Beschluß vom 05.01.2000
II B 16/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1098

NZB-Beschwerdefrist; Übergehen von Beweisanträgen; nachträglich ergangenes abweichendes BFH-Urteil

BFH, Beschluß vom 05.01.2000 - Aktenzeichen II B 16/99

DRsp Nr. 2000/5902

NZB-Beschwerdefrist; Übergehen von Beweisanträgen; nachträglich ergangenes abweichendes BFH-Urteil

1. Innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO muss die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur benannt werden, vielmehr muss innerhalb dieser Frist auch schlüssig dargelegt werden, dass die Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Rechtsentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. 2. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Divergenz, wenn das FG-Urteil von einem erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangenen BFH-Urteil abweichen soll. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 4. Juli 1989 erwarben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von der A KG zu gleichen Teilen ein damals unbebautes Grundstück zum Gesamtkaufpreis von 120 000 DM. Gemäß § 3 des Vertrages sollten die Planung und Statik für ein Einfamilienhaus mit verkauft sein.

Zuvor hatten die Kläger am 23. Juni 1989 einem mit der Veräußerin verbundenen Unternehmen, nämlich der X GmbH (GmbH), den Auftrag zur Errichtung eines schlüsselfertigen Gebäudes auf diesem Grundstück zu einem Festpreis erteilt. Der Preis belief sich auf endgültig 245 653,86 DM.