BFH - Beschluss vom 01.04.2003
IV B 138/01
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1073

NZB: Beschwerdefrist, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen IV B 138/01

DRsp Nr. 2003/8314

NZB: Beschwerdefrist, Wiedereinsetzung

1. Ein Beschwerdeführer, der die Beschwerdefrist hat verstreichen lassen, muss alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um die Beschwerde innerhalb der Antragsfrist zu begründen.2. Er kann sich nicht auf Arbeitsüberlastung berufen, zumal wenn eine Sozietät von mehreren Anwälten mit der Prozessführung beauftragt ist.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug.

Die rund 430 Kläger und Beigeladenen (bzw. deren Rechtsvorgänger) hatten sich in den Streitjahren (1978 bis 1980) an einem Farmprojekt in Paraguay beteiligt.

Das Finanzgericht (FG) war im ersten Rechtszug der Ansicht, dass bei den Anlegern die Merkmale der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos nicht ausreichend ausgeprägt gewesen seien und dass sie sich nicht hinlänglich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hätten.