Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in dem an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gerichteten Schriftsatz vom 9. Februar 2005 umfangreiche Anträge gestellt. Unter Nr. 5 heißt es wörtlich:
Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde bei dem Bundesfinanzhof eingelegt.
Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin die Beschwerde nicht beim Bundesfinanzhof (BFH) "eingereicht" hat; gleichwohl hat sie eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, über die der BFH zu entscheiden hat.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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