BFH - Beschluss vom 28.08.2006
II B 86/04
Normen:
FGO § 81 ; VwZG § 3 ; ZPO § 184 § 191 § 195 § 418 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2230
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 954/01 GrE - 5.5.2004,

NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen II B 86/04

DRsp Nr. 2006/25227

NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU

1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verlangt, dass die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen in weitest möglichen Umfang aus der Quelle selbst geschöpft werden, d. h. bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln ist die Beweisaufnahme mit demjenigen durchzuführen, dass den "unmittelbarsten" Eindruck vom streitigen Sachverhalt vermittelt.2. Es kann von einem Prozessvertreter ohne Überspannung seiner Sorgfaltspflichten nicht verlangt werden, dass er in Voraussicht eines erst den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmenden Verfahrensfehlers des Gerichts auf der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht.3. Eine Zustellung ist nicht allein deswegen unwirksam, weil der Postzusteller zum Zwecke der Weitersendung (Nachsendung) die Anschrift auf der zuzustellenden Sendung und auf der PZU geändert hat.

Normenkette:

FGO § 81 ; VwZG § 3 ; ZPO § 184 § 191 § 195 § 418 ;

Gründe: