BFH - Beschluss vom 15.04.2003
X B 20/03
Normen:
FGO §§ 94 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 3, 4 ; ZPO §§ 160 165 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1095

NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen X B 20/03

DRsp Nr. 2003/8650

NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

1. Weist das Protokoll über die mündliche Verhandlung keine äußeren Mängel auf, die seine Beweiskraft in Frage stellen könnten, liefert es den Beweis dafür, dass das FG die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet hat. Dazu gehören u. a. die in § 160 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben zum Inhalt des Protokolls.2. Es kann kein Verfahrensfehler i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nrn. 3 und 4 FGO daraus hergeleitet werden, dass der frühere Prozessbevollmächtigte des Kl. nach seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung dem FG noch vor dem anberaumten Termin angezeigt hat, er habe das Mandat niedergelegt.

Normenkette:

FGO §§ 94 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 3, 4 ; ZPO §§ 160 165 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.