BFH - Beschluss vom 22.07.2002
IX B 139/01
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S.1 § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 51

NZB; Beweislast

BFH, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen IX B 139/01

DRsp Nr. 2002/15594

NZB; Beweislast

Die Frage einer verfahrensrechtlichen Zurechnung der Folgen unvollständiger Sachaufklärung ("non liquet") darf mit Hilfe der Beweislast erst gelöst werden, wenn unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Beweismittel der im Einzelfall erforderliche Grad an Gewissheit nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S.1 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie nutzten seit 1982 eine in einen Dreifamilienhaus belegene, ihnen gehörende Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Die beiden anderen Wohnungen gehörten einer Familie B und einer Familie C. Die Miteigentümer waren untereinander stark zerstritten.

Die Kläger erwarben die Wohnung der B durch notariellen Vertrag vom ... Februar 1993 über einen Strohmann. Dieser verkaufte sie mit notariellem Vertrag vom ... Oktober 1993 an die Klägerin, die ihrerseits die Wohnung durch notariellen Vertrag vom ... Februar 1994 an ihren Sohn und dessen Ehefrau weiterveräußerte.