BFH - Beschluss vom 28.06.2002
III B 28/02
Normen:
FGO §§ 76 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 28.06.2002 - Aktenzeichen III B 28/02

DRsp Nr. 2002/12672

NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Zu den Anforderungen an die Rüge, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erforderlich.2. Einwände allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht geeignet, das für den Zulassungsgrund grds. erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren. Neben den Fällen der Divergenz soll mit den neugefassten Zulassungsgründen eine Zulassung der Revision nur ermöglicht werden, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rspr. zu beschädigen.3. Die Rüge der materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung bezeichnet keinen konkreten Verfahrensfehler.4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe: