BFH - Beschluss vom 26.02.2003
V B 116/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 883

NZB; bindende Zusage

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen V B 116/02

DRsp Nr. 2003/7463

NZB; bindende Zusage

Nach den von der Rspr. entwickelten Grundsätzen kann das FA dann nach Treu und Glauben an eine Zusage gebunden sein, wenn es einem Stpfl. zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Stpfl. bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen. Voraussetzung für eine Bindung ist, dass der vom Stpfl. mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt laut dem Urteil des Finanzgerichts (FG) neben einer Land- und Forstwirtschaft, einer Brennerei, Maschinenvermietungen etc. auch eine Sandgrube und eine Bauschuttdeponie. Die Deponie betreibt er im Auftrag des Landkreises und der Stadt.