BFH - Beschluss vom 24.07.2002
I B 154/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 52

NZB; Darlegung der Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen I B 154/01

DRsp Nr. 2002/17420

NZB; Darlegung der Zulassungsgründe

Zu den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gehört zur Firmengruppe ihres Gesellschafter-Geschäftsführers X. Im Jahre 1986 ordnete das seinerzeit zuständige Finanzamt bei ihr für die Jahre 1980 bis 1984 eine Außenprüfung an, mit der die seinerzeitige Großbetriebsprüfungsstelle der Oberfinanzdirektion (OFD) beauftragt wurde. Die Prüfung begann im April 1986 und wurde vom Prüfer H durchgeführt. Parallel begannen Außenprüfungen auch bei den Eheleuten X sowie bei anderen Gruppenunternehmen. Sowohl die Eheleute X als auch die betroffenen Unternehmen der X-Gruppe wurden durch den Steuerberater Y beraten. Auf Grund erster Feststellung im Rahmen der Außenprüfung wurden sowohl gegen die Eheleute X als auch den Y Steuerstrafverfahren eingeleitet.