BFH - Beschluss vom 07.11.2002
I B 155/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 330

NZB: Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen I B 155/01

DRsp Nr. 2003/367

NZB: Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Der Beschwerdeführer muss die Voraussetzungen der jeweils in § 115 Abs. 2 FGO enthaltenen Zulassungsgründe substantiiert und schlüssig darlegen. Das bedeutet, dass zumindest die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung näher erläutert werden müssen. Bei der Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind zudem substantielle und konkrete Angaben darüber zu machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts bzw. der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rspr. im allgemeinen Interesse liegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: