BFH - Beschluss vom 09.02.2005
X B 156/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 907
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 419/02

NZB: Darlegung von Verfahrensmängeln

BFH, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen X B 156/04

DRsp Nr. 2005/4895

NZB: Darlegung von Verfahrensmängeln

1. Der Mitwirkung eines Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bedarf es dann nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einer die Verständigung mit ihm ermöglichenden Weise spricht und versteht.2. Die Rüge, das FG hätte in der mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer fachkundig vertreten war, einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, ist unsubstantiiert, wenn nicht dargelegt wird, dass dieser Mangel bereits vor dem FG gerügt worden ist bzw. aus welchen Gründen eine solche Rüge nicht möglich war.3. Das Übergehen eines Beweisantrages stellt einen verzichtbaren Mangel i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO dar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.