BFH - Beschluss vom 25.02.2003
XI B 121/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 812

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen XI B 121/02

DRsp Nr. 2003/6414

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rspr. im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rspr. die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.).