BFH - Beschluss vom 25.01.2005
I B 84/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1315
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1026/01

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I B 84/04

DRsp Nr. 2005/7832

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Für die Darlegung divergierender Rechtssätze reicht ein "Umkehrschluss" dahingehend nicht aus, dass andere Gericht habe, in dem es auf eine bestimmte in der angegriffenen Vorentscheidung für anwendbar gehaltene Vorschrift nicht eingegangen sei, zu deren Anwendbarkeit eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.