BFH - Beschluss vom 24.08.2005
IV B 61/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 85
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 720/03

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen IV B 61/04

DRsp Nr. 2005/18904

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt substantiierte Ausführung zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alternative, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 , BFH/NV 2002, ).