BFH - Beschluss vom 27.03.2006
VIII B 21/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1256
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1749/01

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen VIII B 21/05

DRsp Nr. 2006/11193

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

1. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist nur dann erforderlich, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach "ob" und ggf. "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist.2. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen.3. Das Übergehen eines Sachantrags ist grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, sondern nur mit einem Antrag auf Ergänzung des Urteils nach §§ 109, 113 Abs. 1 FGO zu korrigieren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).