BFH - Beschluss vom 07.04.2006
XI B 64/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1331
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 609/02

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen XI B 64/05

DRsp Nr. 2006/16199

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene wurden für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Ehe wurde am 3. Juni 1998 geschieden. Der Kläger ist seit vielen Jahren Rechtsanwalt und Notar. Seit dem 1. Juli 1982 übt er seine Tätigkeit in einer Sozietät aus. Zu den Mandanten des Klägers zählte seit 1982 der im Oktober 1997 verstorbene Witwer F. Im Laufe der Zeit hatten sich freundschaftliche Beziehungen zwischen der Familie des Klägers und dem Verstorbenen entwickelt.