BFH - Beschluss vom 30.07.2002
X B 40/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 56

NZB; Darlegungspflicht bei Verfahrensmängeln; Vereidigung von Zeugen

BFH, Beschluss vom 30.07.2002 - Aktenzeichen X B 40/02

DRsp Nr. 2002/15574

NZB; Darlegungspflicht bei Verfahrensmängeln; Vereidigung von Zeugen

1. Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensverstoß schlüssig ergibt. Darüber hinaus ist darzulegen, dass - ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz - die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.2. Die Frage, ob das Gericht die Beeidigung eines Zeugen für geboten erachtet, betrifft eine Ermessensentscheidung. Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf hin überprüft werden, ob sich das FG der Grenzen seines Ermessens überhaupt bewusst war, dieses verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat.3. In dem ermessensfehlerhaften Unterlassen einer Zeugenvereidigung liegt ein verzichtbarer Mangel i.S.v. § 295 Abs. 1 ZPO. Um ihr dahingehendes Rügerecht nicht zu verlieren, müssen die Beteiligten das Unterlassen einer ihrer Ansicht nach gebotenen Vereidigung grds. spätestens in der auf die Beweisaufnahme folgenden mündlichen Verhandlung rügen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.