I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Bescheid vom 5. Oktober 1998 einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1996 in Höhe von 1 300 DM fest, weil der Kläger seine Umsatzsteuererklärung 1996 erst am 12. Juni 1998 abgegeben hatte. Die Erklärung, der das FA zustimmte, weist eine Steuerschuld von 65 208,70 DM und bei einem entrichteten Vorauszahlungssoll von 61 740,90 DM eine noch an die Finanzkasse zu entrichtende Abschlusszahlung in Höhe von 3 467,80 DM aus.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab.
Der Kläger begehrt, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellt werden.
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