I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte die Umsatzsteuererklärung 1995 (erst) im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid 1995 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ein.
Mit Bescheid vom 15. April 1998 setzte das FA gegen die Klägerin einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1995 in Höhe von 1 000 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, die Festsetzung des Verspätungszuschlages lasse keine Ermessensfehler des FA erkennen; es habe alle in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen gewürdigt.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellt werden.
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