BFH - Beschluß vom 03.03.2000
V B 175/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1112

NZB; Divergenz

BFH, Beschluß vom 03.03.2000 - Aktenzeichen V B 175/99

DRsp Nr. 2000/5931

NZB; Divergenz

Zu den Anforderungen an die Begründung einer NZB, insbesondere an die Darlegung einer Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte die Umsatzsteuererklärung 1995 (erst) im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid 1995 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ein.

Mit Bescheid vom 15. April 1998 setzte das FA gegen die Klägerin einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1995 in Höhe von 1 000 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, die Festsetzung des Verspätungszuschlages lasse keine Ermessensfehler des FA erkennen; es habe alle in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen gewürdigt.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellt werden.