BFH - Beschluß vom 11.02.2002
IX B 38/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 796

NZB; Divergenz

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen IX B 38/01

DRsp Nr. 2002/4911

NZB; Divergenz

Die Würdigung eines anderen (festgestellten) Sachverhalts durch das FG kann keine Abweichung von einer BFH-Entscheidung, die auf einem anderen Sachverhalt beruht, begründen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, um gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision zuzulassen, sind nicht erfüllt.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen, ist die Beschwerde unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die Kläger haben das Vorliegen solcher Mängel nur pauschal behauptet, ohne im Einzelnen darzulegen, worin diese bestehen sollen und inwiefern die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung-- darauf beruhen kann (zu den Darlegungsvoraussetzungen s. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 f. i.V.m. § 120 Rz. 66 f.).