Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beschwerdeschrift hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des Streitfalles von einer Rechtsfrage abhängt, die in Rechtsprechung oder Schrifttum umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist.
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