BFH - Beschluss vom 12.02.2003
VIII B 169/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1041

NZB: Divergenz

BFH, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen VIII B 169/02

DRsp Nr. 2003/8683

NZB: Divergenz

Den Anforderungen an die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. wird nicht Genüge getan, wenn die Sachverhalte der in Bezug genommenen FG-Urteile nicht vergleichbar sind, sondern sich in tatsächlicher Hinsicht unterscheiden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerdeschrift hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des Streitfalles von einer Rechtsfrage abhängt, die in Rechtsprechung oder Schrifttum umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist.