BFH - Beschluss vom 07.11.2003
XI B 199/01
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 508
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4949/97

NZB: Divergenz

BFH, Beschluss vom 07.11.2003 - Aktenzeichen XI B 199/01

DRsp Nr. 2004/1940

NZB: Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Divergenz.2. Betreffen die angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen zwar den nämlichen Sachverhalt, würdigen diesen aber jeweils anders, so ist keine Divergenz gegeben.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob sich der Verlustabzug des Klägers, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Kläger) im Streitjahr 1987 dadurch erhöht, dass ihm nicht ausgezahlte Treuhand-Honorare in Höhe von insgesamt 97 200 DM im Jahre 1985 durch Umwandlung in zusätzliche Beteiligungsrechte nur in Höhe von 24 300 DM zugeflossen sind.