I. Streitig ist, ob sich der Verlustabzug des Klägers, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Kläger) im Streitjahr 1987 dadurch erhöht, dass ihm nicht ausgezahlte Treuhand-Honorare in Höhe von insgesamt 97 200 DM im Jahre 1985 durch Umwandlung in zusätzliche Beteiligungsrechte nur in Höhe von 24 300 DM zugeflossen sind.
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