BFH - Beschluss vom 25.08.2006
II B 116/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2290
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 206/01

NZB: Divergenz

BFH, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen II B 116/05

DRsp Nr. 2006/25229

NZB: Divergenz

Eine die Rechtseinheit gefährdende Divergenz liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 2. Mai 1990 ein Gebäude, das in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) liegt. Am 12. Juni 1990 wurde der Kläger als (Gebäude-)Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit weiterem Vertrag vom 6. September 1991 veräußerte er das Gebäude an die Firma ... Bau GmbH (GmbH). Eine Genehmigung für diesen Vertrag nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) lag nicht vor. Am 2. November 1993 wurde die GmbH als (Gebäude-)Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 27. Februar 1997 wurde der Kläger wieder als (Gebäude-)Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und anschließend das Eigentum am dazugehörigen Grundstück nebst Gebäudeeigentum nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) im Rahmen eines Restitutionsverfahrens auf die Erben des früheren Eigentümers, X und Y, zurückübertragen.